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§ 34 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

3. Hauptstück

Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal

1. Abschnitt

Militär-Luftfahrttechniker Abweichende Bestimmungen

§ 34

Für Militär-Luftfahrttechniker ist § 3 über Ausstellung, Gültigkeit und Entzug von Militärluftfahrt-Personalausweisen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. 1. Die periodische Überprüfung nach § 3 Abs. 3 erster und zweiter Satz kann so lange ausgesetzt werden, als die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 im Rahmen eines Qualitätsmanagements durch die Fachaufsicht sichergestellt und dokumentiert werden. Dieses Qualitätsmanagement ist im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu implementieren (kontinuierliche Überprüfung).
  2. 2. Vor Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung nach § 3 Abs. 3 letzter Satz sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 im Rahmen der Fachaufsicht binnen vier Wochen ab Kenntnis von begründeten Zweifeln zu überprüfen. Bestehen diese Zweifel weiter, so ist die anlassbezogene Prüfung durchzuführen.

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