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§ 26 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

6. Abschnitt

Militär-Ladetechniker Befähigungen für Militär-Ladetechniker

§ 26

(1) Für Militärluftfahrzeugtypen, die Militärluftfahrt-Personal mit ausschließlich beladungstechnischen Kenntnissen erfordern, kann ein Militär-Ladetechnikerausweis ausgestellt werden. Für den Militär-Ladetechnikerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht

  1. 1. die Typenerweiterung und
  2. 2. die Lehrbefähigung.

(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Ladetechnikerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Ladetechnikerausweis einzutragen.

(3) Auf Militär-Ladetechniker ist § 22 über die Bordtauglichkeit anzuwenden.

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