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§ 20 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Erweiterungen der Grundbefähigung

§ 20

(1) Die Freifallbefähigung ist die Befähigung, Fallschirme mit manueller Auslösung zu packen und mit diesen abzuspringen. Voraussetzungen für die Bescheinigung der Freifallbefähigung sind neben einer gültigen Grundbefähigung die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen, Absprünge und Prüfungen.

(2) Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Fallschirmspringerausweis und Militär-Fallschirmspringer auszubilden. Voraussetzungen für die Bescheinigung der Lehrbefähigung sind neben einer gültigen Freifallbefähigung die nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der Ausbildung sowie die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen, Absprünge und Prüfungen.

(3) Die Tandemmeisterbefähigung ist die Befähigung, Tandemfallschirme zu packen und mit diesen mit einem Passagier abzuspringen. Voraussetzungen für die Bescheinigung der Tandemmeisterbefähigung sind neben einer gültigen Freifallbefähigung der Nachweis über Tandem-Sprungerfahrung nach dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 sowie die Absolvierung einer entsprechenden Prüfung.

(4) Die Tandemlehrbefähigung ist die Befähigung, Militär-Fallschirmspringer zu Tandemmeistern auszubilden. Voraussetzungen für die Bescheinigung der Tandemlehrbefähigung sind neben einer gültigen Lehrbefähigung und Tandemmeisterbefähigung die nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der Ausbildung sowie die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Prüfung.

(5) Für die Erweiterungen nach Abs. 1 bis 4 gilt das Erfordernis nach § 19 Abs. 4.

(6) Für die Erweiterungen nach Abs. 1 bis 4 gilt § 19 Abs. 3 über die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Grundbefähigung mit folgenden Maßgaben:

  1. 1. Die Erneuerung der Gültigkeit einer Freifallbefähigung beinhaltet auch eine Erneuerung der Grundbefähigung.
  2. 2. Für die Erneuerung der Gültigkeit einer Lehrbefähigung sind jedenfalls eine gültige Freifallbefähigung und eine unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.
  3. 3. Für die Erneuerung der Gültigkeit einer Tandemmeisterbefähigung ist jedenfalls eine gültige Freifallbefähigung erforderlich.
  4. 4. Für die Erneuerung der Gültigkeit einer Tandemlehrbefähigung sind jedenfalls eine gültige Lehrbefähigung, eine gültige Tandemmeisterbefähigung und eine unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.

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