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§ 18 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Befähigungen für Militär-Fallschirmspringer

§ 18

(1) Für den Militär-Fallschirmspringerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht

  1. 1. die Freifallbefähigung,
  2. 2. die Lehrbefähigung,
  3. 3. die Tandemmeisterbefähigung und
  4. 4. die Tandemlehrbefähigung.

(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Fallschirmspringerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Fallschirmspringerausweis einzutragen.

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