vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.2022

Dokumentation der ärztlichen Untersuchung

§ 15.

(1) Die Polizeiärzte oder die Polizeiärztinnen haben über die ärztliche Untersuchung schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:

  1. 1. die Dokumentation der erhobenen medizinischen Vorgeschichte sowie der klinisch-ärztlichen Untersuchung,
  2. 2. eine Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Untersuchungsnachweises und
  3. 3. die zugeordnete Feststellung im Sinne des § 14 Abs. 5.

(2) Das Ergebnis der ärztlichen Eignungsuntersuchung ist in Form einer zusammenfassenden Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands zu dokumentieren und an die gemäß § 4 Abs. 1 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40242754

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)