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§ 7a ZGVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2022

Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen

§ 7a.

Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder die Verordnung (EU) 2021/23 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. 1. die Schwere und die Dauer des Verstoßes;
  2. 2. der Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. 3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise an dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  4. 4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen;
  5. 5. die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, soweit sich diese beziffern lassen;
  6. 6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;
  7. 7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  8. 8. alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20008051

Dokumentnummer

NOR40243289

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