Vollständigkeitserklärung zu ARF‑Leistungen
§ 40f.
Die Leistenden Stellen haben jeweils zu Quartalsbeginn für das vorletzte Quartal die Vollständigkeit der Mitteilungen zu ARF‑Leistungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40236345
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