ARF‑Leistungsarten
§ 40a.
Zusätzlich zu den Leistungsarten des § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:
- 1. Gelddarlehen;
- 2. Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind;
- 3. übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien;
- 4. nicht in § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen;
- 5. Beschaffungsvorgänge;
- 6. übrige Leistungen, die aus ARFMitteln finanziert werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40236340
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