§ 39c.
(1) Zusätzlich zu den Leistungsarten gemäß § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:
- 1. Aufwand für Gelddarlehen (Kredite und Darlehen)
- 2. Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind
- 3. übernommene Haftungen, Bürgschaften, Garantien
- 4. nicht im § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen
- 5. alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krise.
(2) Auch zu Leistungsangeboten dieser Leistungsarten sind Mitteilungen vorzunehmen.
(3) Auf diese Mitteilungen ist die Inkrafttretensbestimmung „1. Juli 2020“ in § 43 Abs. 5 Z 2 nicht anzuwenden, sodass die Mitteilungen der in § 25 Abs. 1 Z 3a, 3b und 3c normierten Struktur zu entsprechen haben.
(4) Im Übrigen gelten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 beziehen, auch für Leistungsarten gemäß Z 1 bis 5.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40251297
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