Abschnitt 7a
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise
§ 39a.
(1) Für alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden (COVID‑19‑Leistungen), sind unverzüglich Leistungsangebote anzulegen sowie Mitteilungen (§ 25 Abs. 1) vorzunehmen.
(2) Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und auch, wenn nach § 23 Abs. 1 Z 2 die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40236348
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