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§ 39a TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Abschnitt 7a

Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise

§ 39a.

(1) Für alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden (COVID‑19‑Leistungen), sind unverzüglich Leistungsangebote anzulegen sowie Mitteilungen (§ 25 Abs. 1) vorzunehmen.

(2) Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und auch, wenn nach § 23 Abs. 1 Z 2 die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40236348

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