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§ 36c.
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(2) Über Verlangen einer Person, die keine Möglichkeit zum elektronischen Erhalt der gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen hat, sind diese Informationen vom Verantwortlichen schriftlich zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40203563
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