Vollständigkeitserklärungen der leistenden Stellen
§ 31a.
Die leistenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40251300
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