Sicherstellung der Mitteilung
§ 28.
Die obersten Organe der Vollziehung des Bundes haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Aufsichtsweg sicher zu stellen, dass die leistenden Stellen sämtliche Mitteilungen ordnungsgemäß übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40143291
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