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§ 7 ANV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Einhaltung der Anforderungen der AbfallbilanzV

§ 7.

Die Aufzeichnungspflichten nach diesem Abschnitt gelten auch dann als erfüllt, wenn der Verpflichtete bei der Führung der Aufzeichnungen die Anforderungen der AbfallbilanzV, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, einhält.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40142832

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