Vereinfachte Aufzeichnungen
§ 5.
(1) In Hinblick auf die in Abs. 2 angeführten Abfälle können die Verpflichteten ihre Aufzeichnungspflicht im Sinn des § 3 auch erfüllen, indem sie Aufzeichnungen über
- 1. die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
- 2. den Übernehmer,
- 3. die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter und
- 4. das Abhol- bzw. Anlieferungsintervall
- führen.
(2) Abfälle, hinsichtlich deren vereinfachte Aufzeichnungen geführt werden können, sind vom Verpflichteten ersterzeugte
- 1. Siedlungsabfälle, die über die kommunale Sammlung gesammelt werden oder deren regelmäßige Übergabe durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, und
- 2. Abfälle, für die ein Verpflichteter gemäß einer Verordnung gemäß § 14 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 2 Abs. 8 Z 5 AWG 2002 teilnimmt und die über ein Sammel- und Verwertungssystem gesammelt werden.
Schlagworte
Abholintervall
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20008021
Dokumentnummer
NOR40254223
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