2. Abschnitt
Allgemeine Aufzeichnungspflichten Inhalt und Form der Aufzeichnungen
§ 3.
(1) Für jedes Kalenderjahr sind fortlaufende Aufzeichnungen (unter Angabe des Bezugszeitraumes) zu führen über
- 1. die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
- 2. die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm,
- 3. die Abfallherkunft, und zwar
- a) für übernommene Abfälle durch Angabe des Übergebers und des Absendeortes der Abfälle und
- b) für im eigenen Betrieb angefallene Abfälle durch Angabe des jeweiligen Standortes (Absendeort der Abfälle),
- 4. den Abfallverbleib, und zwar durch Angabe des Übernehmers, sowie
- 5. bei einer Übergabe das Datum der Übergabe und bei einer Übernahme das Datum der Übernahme des Abfalls.
(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit gemäß § 1 sichergestellt ist. Sie können formfrei geführt werden und sind von den übrigen Geschäftsbüchern und betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20008021
Dokumentnummer
NOR40254221
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