4. Abschnitt
Sonstige Bestimmung für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers
§ 15.
(1) Werden gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:
- 1. Abfallbeschreibung,
- 2. Masse des Abfalls in Kilogramm,
- 3. Absende- und Bestimmungsort,
- 4. Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers und
- 5. falls zutreffend, die Bekanntgabe, dass es sich um POP-Abfall handelt (zB „#POP#“).
(2) Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Schlagworte
Absendeort
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20008021
Dokumentnummer
NOR40254231
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