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§ 15 ANV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2023

4. Abschnitt

Sonstige Bestimmung für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers

§ 15.

(1) Werden gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:

  1. 1. Abfallbeschreibung,
  2. 2. Masse des Abfalls in Kilogramm,
  3. 3. Absende- und Bestimmungsort,
  4. 4. Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers und
  5. 5. falls zutreffend, die Bekanntgabe, dass es sich um POP-Abfall handelt (zB „#POP#“).

(2) Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Schlagworte

Absendeort

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40254231

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