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§ 1 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

§ 1

Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an die Personalabteilung zu erfolgen, die unverzüglich die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 zu treffen hat.

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