§ 85
(1) Die Untersuchungen der Wasserproben haben jedenfalls die in § 84 angeführten Parameter zu umfassen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere mikrobiologische und chemische Untersuchungen zu ergänzen.
(2) Ergibt eine Untersuchung gemäß § 84 Abs. 1, dass die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist § 14 Abs. 5 und 6 BHygG anzuwenden. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und die Wirksamkeit der Maßnahme durch eine umgehende Wiederholung der jeweiligen Untersuchung gemäß § 84 Abs. 1 und ein neuerliches wasserhygienisches Gutachten zu überprüfen. Wiederholungsuntersuchungen sind zusätzliche Untersuchungen und ersetzen nicht die erforderlichen monatlichen Untersuchungen.
(3) Die Eignung des Wassers des Kleinbadeteiches für Badezwecke ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene im wasserhygienischen Gutachten unter Berücksichtigung der Ortsbefunde, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der untersuchten Parameter zu beurteilen. Neben den bakteriologischen und chemisch-physikalischen Befunden sind hierbei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung erforderliche Kriterien, wie die zum Zeitpunkt der Probenahme erreichte Besucherzahl, zu berücksichtigen.
(4) Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung klar zum Ausdruck kommen, ob
- 1. das Wasser des Kleinbadeteiches eine solche Beschaffenheit aufweist, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
- a) das Wasser den im 6. Abschnitt, Teil B (Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen), enthaltenen Anforderungen entspricht,
- b) festgestellte Abweichungen von diesen Anforderungen, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
- 2. die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.
(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung vorzuschlagen.
(6) Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber unverzüglich nach Vorliegen in einer Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der oder des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.
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