§ 35.
(1) Bei Becken mit Attraktionen darf der Förderstrom ungeachtet § 34 wie folgt reduziert werden:
- 1. außerhalb der Öffnungszeiten auf QA sowie
- 2. während der Öffnungszeiten
- a) wenn ∑QZ ≤ QA x 0,5 auf QA und
- b) wenn ∑QZ QA x 0,5 auf QA + ∑QZ x 0,5.
- Für die Auslegung der Wasseraufbereitung ist jedenfalls QG gemäß § 15 Abs. 1 heranzuziehen. Die Gleichmäßigkeit der Beckendurchströmung ist durch einen Färbetest gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 nachzuweisen.
(2) Die Absenkung des Wasserspiegels außerhalb der Öffnungszeiten ist nur dann zulässig, wenn dafür ein gesonderter Färbetest mit einer Färbezeit von maximal 20 Minuten durchgeführt wurde und sichergestellt ist, dass der dafür erforderliche Wasserkreislauf ausreichend gespült und vor Beginn der Öffnungszeiten mindestens eine Umwälzperiode im Normalbetrieb über die Überlaufrinne gefahren wird. Das Ausgleichsbecken muss während des Betriebes mit abgesenktem Wasserspiegel in den Umwälzkreislauf eingebunden sein.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40257058
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