2. Abschnitt
Becken A. Allgemeine Anforderungen an Becken Beschaffenheit von Beckenwänden und -böden
§ 3
Becken müssen über Wände und Böden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und die Vermehrung von Mikroorganismen nicht begünstigen. Im Bereich mit einer Wassertiefe bis 1,35 m müssen Beckenböden darüber hinaus rutschhemmend beschaffen sein.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)