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§ 7 MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Obduktionsassistenz

§ 7.

(1) Die Obduktionsassistenz umfasst die Assistenz bei der Leichenöffnung im Rahmen der Anatomie, der Histopathologie, der Zytopathologie sowie der Gerichtsmedizin nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Obduktionsassistenz umfasst insbesondere

  1. 1. die Wartung und Aufbereitung der für die Obduktion erforderlichen Instrumente sowie des Obduktionstisches,
  2. 2. die Assistenz bei der Leichenöffnung und bei der Organ- oder Probenentnahme,
  3. 3. die Mitwirkung bei anatomischen Präparationen,
  4. 4. die Durchführung von Konservierungsverfahren,
  5. 5. die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Obduktionsraums, der Gerätschaften und der Instrumente,
  6. 6. die Assistenz bei der Dokumentation der Leichenöffnung, insbesondere der Fotodokumentation und
  7. 7. die Versorgung und Vorbereitung der Verstorbenen für die Bestattung.

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