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§ 8 (VetSEE-VO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Anwendung von Samen

§ 8

(1) Samen darf nur von befugten Anwenderinnen und Anwendern nach Maßgabe der landestierzuchtrechtlichen Bestimmungen verwendet werden.

(2) Samen darf unbeschadet der tierzuchtrechtlichen Anforderungen über die Anwendung von Samen nur dann zur künstlichen Besamung verwendet werden, wenn dieser gemäß derAnlage ordnungsgemäß gewonnen, aufbereitet, gelagert und befördert wurde und gemäß § 5 gekennzeichnet ist.

(3) Frischsamen von Tieren des eigenen Bestandes, die seit mindestens 30 Tagen vor der Samengewinnung in diesem Bestand gehalten wurden, darf nur unter Einhaltung entsprechender Hygienemaßnahmen gewonnen und nur zur künstlichen Besamung von Tieren des eigenen Bestandes, die seit mindestens 30 Tagen vor der Besamung in diesem Bestand gehalten wurden, verwendet werden (Eigengewinnung zur Eigenbestandsbesamung).

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