Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2025, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 26 und 28 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017)
4. Teil
Entgelt für Verteilergebietsmanager Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager
§ 19.
Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:
- Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024
Gesetzesnummer
20007992
Dokumentnummer
NOR40259226
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