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§ 13 GSNE-VO 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 26 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von erneuerbaren Gasen

§ 13.

(1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:

  1. 1. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich:0,96;
  2. 2. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich:0,99;
  3. 3. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg:2,02;
  4. 4. Einspeisung aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen in allen Netzbereichen:0,12.

(3) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung der fünffache Leistungspreis gemäß Abs. 2 zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40259222

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