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§ 6 BFA-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2015

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 6.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.

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