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§ 54 BFA-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

3. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 54.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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