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§ 19 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.2021

2. Abschnitt

Wahl der Delegierten und des Vorstandes Wahl der Delegierten

§ 19.

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist am Sitz der Tierärztekammer eine Wahlkommission zu bestellen. Sie besteht aus zwei rechtskundigen Mitgliedern – eines aus dem Dienststand des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und eines aus dem Kreis der Bediensteten des Kammeramtes – sowie je einem Mitglied aus jeder Abteilung der Tierärztekammer sowie drei, von den Landesdelegierten bestimmten Mitgliedern als Vertreter der Bundesländer. Die Wahlkommission wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, wobei die zur Wahl stehende Person rechtskundig sein muss. Die Mitglieder der Wahlkommission sind nach Anhörung der Tierärztekammer durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen. Jede wahlwerbende Gruppe (Liste), deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, kann eine Vertrauensperson als Beobachterin bzw. Beobachter in die Wahlkommission entsenden.

(2) Die Delegierten werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in einer allgemeinen, geheimen und gleichen Wahl gewählt. Für jedes Mitglied einer wahlwerbenden Liste ist dabei eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter vorzusehen, welche bzw. welcher im Verhinderungsfall das gewählte Mitglied der Delegiertenversammlung in den Sitzungen der Delegiertenversammlung zu vertreten hat.

(3) Die Zahl der den Abteilungen in der Delegiertenversammlung jeweils zustehenden Vertreterinnen bzw. Vertreter ist im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder durch die Wahlkommission nach den Mitgliederzahlen am Stichtag (§ 20 Abs. 2) nach dem System d´Hondt zu ermitteln und festzulegen.

(4) Das Wahlrecht ist mittels amtlicher Stimmzettel durch Übersendung des die amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission auszuüben (Briefwahl). Die Wahlkuverts dürfen von der Wahlkommission erst am Wahltag geöffnet werden; anschließend sind die Stimmen getrennt nach Bundesländern und Abteilungen auszuzählen.

(5) Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Bei etwaigen Nach- und Ergänzungswahlen endet das Mandat mit dem Ende der Funktionsperiode. Die Neuwahl der Delegierten hat innerhalb der letzten drei Monate der Funktionsperiode zu erfolgen.

(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

Schlagworte

Nachwahl

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40233144

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