vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 EBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

2. Abschnitt

Vorratspflichtige und Vorratspflicht Vorratspflichtige

§ 4.

(1) Importeure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig. Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (§ 3 Abs. 1 Z 10) oder des Halters (§ 3 Abs. 1 Z 5) stehen.

(2) Das Befördern von Treibstoffen, die im Hauptbehälter von Fahrzeugen oder deren Reservebehältern eingeführt werden, stellt keinen Export oder Import im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 oder Z 8 dar.

(3) Die in § 3 Abs. 2 Z 2 lit. e angeführten Waren unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn sie in Gebinden bis zu 200 Liter Inhalt in das Anwendungsgebiet verbracht werden.

(4) Die in

  1. 1. § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a, „Benzine“, angeführten Waren der Unterpositionen 2710 12 11, 2710 12 21, 2710 12 25 und 2710 12 90;
  2. 2. § 3 Abs. 2 Z 2 lit. b, „Petroleum“, angeführten Waren der Unterposition 2710 19 11;
  3. 3. § 3 Abs. 2 Z 2 lit. e, „Schmieröle und andere Öle“ angeführten Waren;
  4. 4. § 3 Abs. 2 Z 2 lit. f, „Petrolkoks“ angeführten Waren;
  5. 5. § 3 Abs. 2 Z 2 lit. g, „Chemierohstoffe“ angeführten Waren sowie
  6. 6. § 3 Abs. 2 Z 2 lit. h, „Bitumen“ angeführten Waren

    unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, dass die in das Anwendungsgebiet verbrachte lose Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird. Dies gilt sinngemäß auch für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern internationale Verpflichtungen dem entgegenstehen, durch Verordnung die Ausnahme von der Vorratspflicht aufheben.

(5) Die in § 3 Abs. 2 lit. g „Chemierohstoffe“ angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern ein Abzug nicht bereits gemäß Abs. 4 erfolgt ist. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern internationale Verpflichtungen dem entgegenstehen, durch Verordnung die Abzugsfähigkeit aufheben.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

20007931

Dokumentnummer

NOR40221593

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)