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§ 29 EBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.2012

9. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen Kosten bei behördlicher Preisfestsetzung

§ 29

Für die der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren ist im Fall einer behördlichen Preisfestsetzung gemäß den Bestimmungen des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992, die sich aus der Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven ergebende Kostenbelastung je Tonne voll zu berücksichtigen.

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