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§ 25 EBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Straftatbestände

§ 25.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. seine Pflichtnotstandsreserven nicht innerhalb jener Frist wieder auffüllt, die die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 oder mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 vorgeschrieben hat;
  2. 2. den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,
  3. 3. der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach § 7 Abs. 5 nicht nachkommt;
  4. 4. die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach § 8 ausübt,
  5. 5. als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach § 8 Abs. 3 nicht ausstellt oder nicht anzeigt,
  6. 6. als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach § 8 Abs. 5 überschreitet,
  7. 7. die ZBS gegen die Bestimmungen des § 9 verstößt,
  8. 8. die Meldungen und Auskünfte gemäß den Abschnitten 3, 5 oder 8 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,
  9. 9. der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß § 11 nicht nachkommt;
  10. 10. die Bestimmungen des § 18 über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,
  11. 11. den auf Grund einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 20 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Daten meldet;
  12. 12. der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 23 zu dulden, zuwiderhandelt.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

20007931

Dokumentnummer

NOR40221606

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