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§ 19 EBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Erhebungen zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen

§ 19.

(1) Sofern es zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:

  1. 1. Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres;
  2. 2. Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
  3. 3. sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Art. 25 bis Art. 36 des IEP-Übereinkommens.

(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:

  1. 1. der Eintritt der Meldepflicht,
  2. 2. der Kreis der Meldepflichtigen,
  3. 3. die Gegenstände der Meldung,
  4. 4. die Meldetermine und die Zeiträume, auf die sich die Meldungen zu beziehen haben.

(3) Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2018, sind dem zuständigen Bundesminister auf dessen Anfrage hin, jene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen betreffen.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Berechnungen aufgrund nachstehender Methodik durchzuführen:

  1. 1. das Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdöl nach Anlage I;
  2. 2. das Rohöläquivalent des Inlandsverbrauchs nach Anlage II;
  3. 3. die gehaltenen Vorratsmengen nach Anlage III.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat

  1. 1. Statistiken über zu haltende Vorräte nach Anlage IV zu führen und diese an die Kommission zu übermitteln;
  2. 2. zur Berechnung der Einfuhren gemäß Anlage I und des Inlandsverbrauchs gemäß Anlage II die Ergebnisse der gemäß § 20 angeordneten statistischen Erhebungen zu verwenden;
  3. 3. zur Berechnung der gehaltenen Vorratsmengen gemäß Anlage III sowie zur Erstellung von Statistiken gemäß Anlage IV die monatlich gemäß § 16 erhobenen Mengen an Pflichtnotstandsreserven und die Ergebnisse der gemäß § 20 angeordneten statistischen Erhebungen heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

20007931

Dokumentnummer

NOR40221608

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