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§ 15 EBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

5. Abschnitt

Meldungen, Erhebungen und Statistik Jahresmeldung und monatliche Importmeldung

§ 15.

(1) Vorratspflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Vorjahresimport (§ 5 Abs. 1) anErdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zu melden. Gleichzeitig ist mit der Meldung unter Beibringung entsprechender Nachweise anzugeben, ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 erfüllt wird.

(2) Die im Abs. 1 genannten Meldepflichtigen haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 15. des Folgemonats die im Vormonat durchgeführten Importe anErdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen zu melden.

(3) Handelt es sich bei den im Zuge von § 11 Abs. 9 vom Bundesminister für Finanzen bekannt gegebenen Empfängern um Inhaber von Steuerlagern und sind diese Inhaber nicht gleichzeitig diejenigen, auf deren Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, so haben diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum 15. des Folgemonats diejenigen, auf deren Rechnung und Namen die Einbringungen in das Steuerlager erfolgten, schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen zu melden. Der registrierte Empfänger (§ 32 des Mineralölsteuergesetzes 1995) hat auf gleiche Weise den ersten inländischen Rechnungsempfänger bekannt zu geben, wenn der Bezug nicht im Rahmen eines Reihengeschäfts erfolgte und daher der berechtigte Empfänger nicht Importeur gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb ist. Unterlässt der Inhaber des Steuerlagers die Bekanntgabe desjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, oder ist der Steuerlagerinhaber derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, gilt der Inhaber des Steuerlagers als Importeur. Unterlässt der registrierte Empfänger die Bekanntgabe des ersten inländischen Rechnungsempfängers, gilt der registrierte Empfänger als Importeur. Dies gilt sinngemäß auch für Mutterunternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 lit. c.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

20007931

Dokumentnummer

NOR40221584

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