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§ 4 Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Prüfungskommission der Pflichtschulabschluss-Prüfung

§ 4.

(1) Die Prüfungskommission der Pflichtschulabschluss-Prüfung sowie von Teilprüfungen derselben besteht jeweils aus dem oder der Vorsitzenden und einem Prüfer oder einer Prüferin pro Teilprüfung.

(2) Vorsitzender oder Vorsitzende ist der Leiter oder die Leiterin der Schule, an welcher die Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung erfolgt ist. Der Schulleiter oder die Schulleiterin oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters kann die Vorsitzführung einem Lehrer oder einer Lehrerin der betreffenden Schule übertragen.

(3) Die Prüfer oder Prüferinnen für die einzelnen Teilprüfungen sind vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden zu bestellende Lehrer oder Lehrerinnen der betreffenden Schule.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Gesetzesnummer

20007930

Dokumentnummer

NOR40197028

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