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§ 11 Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Abgeltung für die Prüfungstätigkeit

§ 11.

Den Vorsitzenden, den Prüfern und Prüferinnen sowie den Schriftführern und Schriftführerinnen der

  1. 1. an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen,
  2. 2. an Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrer- und Lehrerinnenpersonalaufwand zur Gänze vom Bund getragen wird, und
  3. 3. von der Bildungsdirektion bestellten Vorsitzenden und Prüfern und Prüferinnen

    gebührt eine Abgeltung gemäß dem Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für eine entsprechende Externistenprüfung vorgesehenen Abgeltung.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Gesetzesnummer

20007930

Dokumentnummer

NOR40197032

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