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Artikel 40 Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2012

Artikel 40

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,

  1. a) die eingegangenen Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 38;
  2. b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 39.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20007917

Dokumentnummer

NOR40140887

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