Artikel 40
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
- a) die eingegangenen Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 38;
- b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 39.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20007917
Dokumentnummer
NOR40140887
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