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Artikel 29 Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2012

Artikel 29

(1) Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss über den Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht über die Maßnahmen vor, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen hat.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt diesen Bericht allen Vertragsstaaten zur Verfügung.

(3) Der Ausschuss prüft jeden Bericht; er kann die ihm geeignet erscheinenden Bemerkungen, Stellungnahmen oder Empfehlungen dazu abgeben. Diese Bemerkungen, Stellungnahmen oder Empfehlungen werden dem betreffenden Vertragsstaat zugeleitet, der von sich aus oder auf Ersuchen des Ausschusses auf sie antworten kann.

(4) Der Ausschuss kann die Vertragsstaaten zudem um zusätzliche Angaben über die Durchführung dieses Übereinkommens ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20007917

Dokumentnummer

NOR40140876

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