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Artikel 16 Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2012

Artikel 16

(1) Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben, an diesen übergeben oder ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, Opfer eines Verschwindenlassens zu werden.

(2) Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Erwägungen, gegebenenfalls einschließlich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte oder schwerer Verletzungen des humanitären Völkerrechts herrscht.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20007917

Dokumentnummer

NOR40140863

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