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§ 2 MitV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

§ 2

Der Betreiber hat den Teilnehmer so zu informieren, dass der Teilnehmer leicht konkrete Kenntnis über den Inhalt und die Auswirkungen der Änderungen auf das betroffene Vertragsverhältnis erlangen kann.

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