§ 1
Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder sind als weitere Rückstellung gemäß § 32 Abs. 8 BHG 2013 im Ergebnishaushalt zu veranschlagen. Davon ausgenommen sind Zeitguthaben für das land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonal der Länder.
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