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§ 17 SKP-V 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2012

Zuteilung

§ 17

(1) Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von mobilen Tetra Kommunikationsnetzen bzw. an Antragsteller, die den Betrieb eines mobilen Tetra Kommunikationsnetzes planen, einen T-MNC zu. Der Antrag hat insbesondere eine Bezeichnung des mobilen Tetra Kommunikationsnetzes zu enthalten.

(2) Der Bedarf für einen T-MNC ist nachzuweisen.

(3) In begründeten Fällen kann mehr als ein T-MNC zugeteilt werden.

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