§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. Nr. 17/1982), mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung verlängert wird und die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Festsetzung von Pauschalvergütungen für verlängerte Dienstpläne im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung (BGBl. Nr. 471/1991), treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
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