Veröffentlichungen
§ 7a.
Jede politische Partei hat auf ihrer Website ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:
- 1. Angaben über den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der politischen Partei sowie die statutenmäßige Regelung der Vertretung und die Funktion und den Namen der organschaftlichen Vertreter,
- 2. die Satzungen (§ 1 Abs. 4),
- 3. jeden Rechenschaftsbericht (§ 10 Abs. 3) und jede im Zusammenhang mit einem Rechenschaftsbericht ergangene Entscheidung des unabhängigen ParteienTransparenzSenates sowie
- 4. Wahlwerbungsberichte gemäß § 4.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
20007889
Dokumentnummer
NOR40245740
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