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§ 4a PartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen

§ 4a.

Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Art. 127b Abs. 1 B-VG), haben dem Rechnungshof und den zu ihrer Aufsicht berufenen Organen des Bundes innerhalb von vier Wochen gerechnet ab dem Wahltag die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwendungen unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8 für den Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament zu melden oder zu melden, dass keine über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwendungen getätigt wurden. Der Rechnungshof hat diese Informationen auf seiner Website unverzüglich zu veröffentlichen. Die zur Aufsicht berufenen Organe des Bundes haben dem Nationalrat unverzüglich einen Bericht über die aufgrund dieser Bestimmung eingelangten Meldungen zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007889

Dokumentnummer

NOR40245739

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