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§ 13 PartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

6. Abschnitt

Anwendung auf andere Rechtsträger Wahlwerbende Parteien

§ 13.

Die §§ 2, 4 Abs. 1 sowie §§ 6 bis 12b gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007889

Dokumentnummer

NOR40245753

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