Besondere Gebote bei Lichtzeichen, bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken
§ 99
(1) Nehmen die Straßenbenützer bei der Annäherung an die Eisenbahnkreuzung wahr, dass
- 1. das gelbe Licht oder das rote Licht oder das rote blinkende Licht leuchtet oder
- 2. optische Zeichen durch sich drehende rotierende Warnsignale abgegeben werden oder
- 3. akustische Zeichen abgegeben werden oder
- 4. sich Schrankenbäume abwärts bewegen oder
- 5. Schrankenbäume vollständig oder auch nur über einen Teil der Straße geschlossen sind oder
- 6. Schrankenbäume nicht vollständig geschlossen sind oder
- 7. von Bewachungsorganen durch Armzeichen oder durch Armzeichen unter Zuhilfenahme von Hilfseinrichtungen ein Anhaltegebot gegeben wird oder
- 8. bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken das Vorschriftszeichen „Halt“ angebracht ist oder
- 9. ein Schienenfahrzeug vor der Eisenbahnkreuzung steht und seine Weiterfahrt durch Abgabe akustischer Signale ankündigt,
haben die Straßenbenützer anzuhalten. Ist bei Aufleuchten des gelben Lichtes ein sicheres Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung nicht mehr möglich, haben die Straßenbenützer weiter zu fahren.
- 1. bei Aufleuchten des gelben Lichtes oder
- 2. bei Aufleuchten des roten blinkenden Lichtes oder
- 3. bei Abgabe akustischer Zeichen oder
- 4. wenn optische Zeichen durch sich drehende rotierende Warnsignale abgegeben werden
bereits auf der Eisenbahnkreuzung befinden, haben diese so rasch wie möglich zu verlassen.
(3) Die Eisenbahnkreuzung darf erst dann übersetzt werden, wenn
- 1. sämtliche Lichtzeichen erloschen sind,
- 2. die Schrankenbäume vollständig geöffnet sind und sämtliche Lichtzeichen erloschen sind oder
- 3. die Schrankenbäume vollständig geöffnet sind.
Das Übersetzen der Eisenbahnkreuzung hat ohne Verzögerung und so rasch wie möglich zu erfolgen. Ein Verweilen auf der Eisenbahnkreuzung ist verboten.
(4) Ist bei Lichtzeichen, Lichtzeichen mit Schranken oder Schranken vor der Eisenbahnkreuzung das Vorschriftszeichen „Halt“ angebracht, haben die Straßenbenützer anzuhalten. Die Straßenbenützer haben sich durch Ausblick auf den Bahnkörper und durch besondere Achtsamkeit auf allfällige vom Schienenfahrzeug aus abgegebene akustische Signale zu überzeugen, ob sich ein Schienenfahrzeug der Eisenbahnkreuzung nähert oder ob ein Schienenfahrzeug vor der Eisenbahnkreuzung steht und seine Weiterfahrt durch Abgabe akustischer Signale ankündigt. Nehmen die Straßenbenützer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges aus einer der beiden Fahrtrichtungen der Bahn oder ein vor der Eisenbahnkreuzung stehendes Schienenfahrzeug, das seine Weiterfahrt durch Abgabe akustischer Signale ankündigt, wahr, darf die Eisenbahnkreuzung nicht übersetzt werden. Ist das Übersetzen der Eisenbahnkreuzung gefahrlos möglich, hat dieses ohne Verzögerung und so rasch wie möglich zu erfolgen. Ein Verweilen auf der Eisenbahnkreuzung ist verboten.
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