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§ 69 EisbKrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2023

§ 69.

(1) Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken nicht fahrtbewirkt und ergibt sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes, hat diese

  1. 1. bei Lichtzeichen mit Halbschranken unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68;
  2. 2. bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68 oder
  3. 3. bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68
  1. so spät wie möglich zu erfolgen.

(2) Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken, die sich nicht unter Deckung eines Signals befinden, nicht fahrtbewirkt, hat diese

  1. 1. bei Lichtzeichen mit Halbschranken unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68;
  2. 2. bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68 oder
  3. 3. bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68
  1. so spät wie möglich zu erfolgen.

(3) Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken, die sich nicht unter Deckung eines Signals befinden, nicht fahrtbewirkt und halten Schienenfahrzeuge im Nahbereich vor der Eisenbahnkreuzung, hat die Anschaltung vor der Weiterfahrt

  1. 1. bei Lichtzeichen mit Halbschranken unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68;
  2. 2. bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68 oder
  3. 3. bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68
  1. so spät wie möglich zu erfolgen.

(4) Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken, die sich unter Deckung eines Signals und in Abhängigkeit zu diesem Signal befinden, nicht fahrtbewirkt, ist bei der Freistellung des deckenden Signals sicherzustellen, dass die Freistellung des deckenden Signals erst dann erfolgt, nachdem

  1. 1. die Lichtzeichen mit Halbschranken entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68;
  2. 2. die Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68 oder
  3. 3. die Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68
  1. den Straßenbenützern Halt gebieten.

(5) Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken, die sich unter Deckung eines Signals, jedoch ohne Abhängigkeit zu diesem deckenden Signal befinden, nicht fahrtbewirkt und obliegt dem Bediener der Lichtzeichen mit Schranken auch die Bedienung des deckenden Signals, ist bei der Freistellung des deckenden Signals sicherzustellen, dass diese Freistellung erst dann erfolgt, nachdem

  1. 1. die Lichtzeichen mit Halbschranken mindestens entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68 oder
  2. 2. die Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume mindestens entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68 oder
  3. 3. die Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume mindestens entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68
  1. den Straßenbenützern Halt gebieten.

(6) Muss abweichend von Abs. 5 das deckende Signal ohne vorherige Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken vom Bediener freigestellt werden, hat die Anschaltung so zeitgerecht zu erfolgen, dass

  1. 1. bei Lichtzeichen mit Halbschranken mindestens die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68 oder
  2. 2. bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume mindestens die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68 oder
  3. 3. bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume mindestens die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40256213

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