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§ 45 EisbKrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2023

Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte

§ 45.

(1) Die erforderlichen Annäherungszeiten der Schienenfahrzeuge an die Eisenbahnkreuzung und damit die Abstände der erforderlichen, den gemäß § 44 zu bestimmenden Sehpunkten jeweils zugehörigen Sichtpunkte vom Kreuzungspunkt sind so zu ermitteln, dass Straßenbenützer die Annäherung des Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung anhalten oder die Eisenbahnkreuzung ungefährdet verlassen können.

(2) Der Ermittlung gemäß Abs. 1 ist die Zeit,

  1. 1. die Fahrzeuge, die mit oder ohne Anhänger samt Ladung insgesamt bis 20 m lang sind, für das Zurücklegen einer Strecke, die mit dem Anhalteweg aus einer Annäherungsgeschwindigkeit von 40 km/h, von 30 km/h und von 20 km/h beginnt und 2 m nach der letzten Schiene endet, benötigen;
  2. 2. die Fahrzeuge, die mit oder ohne Anhänger samt Ladung insgesamt bis 20 m lang sind, für das Zurücklegen einer Strecke, die 7 m vor dem Standort des Andreaskreuzes beginnt und 2 m nach der letzten Schiene endet, mit einer Mindestgeschwindigkeit von 2,78 m/s benötigen;
  3. 3. die Fuhrwerke im Sinne der StVO 1960, die samt Ladung über 10 m bis 16 m lang sind, für das Zurücklegen einer Strecke, die 6 m vor dem Standort des Andreaskreuzes beginnt und 2 m nach der letzten Schiene endet, mit einer Mindestgeschwindigkeit von 2,22 m/s benötigen;
  4. 4. die Fuhrwerke im Sinne der StVO 1960, die samt Ladung bis 10 m lang sind, für das Zurücklegen einer Strecke, die 4 m vor dem Standort des Andreaskreuzes beginnt und 2 m nach der letzten Schiene endet, mit einer Mindestgeschwindigkeit von 1,67 m/s benötigen;
  5. 5. die Radfahrer, die mit oder ohne Anhänger samt Ladung insgesamt bis 3 m lang sind, für das Zurücklegen einer Strecke, die 3 m vor dem Standort des Andreaskreuzes beginnt und 2 m nach der letzten Schiene endet, mit einer Mindestgeschwindigkeit von 1,67 m/s benötigen und
  6. 6. die Fußgänger für das Zurücklegen einer Strecke, die 2 m vor dem Standort des Andreaskreuzes beginnt und 2 m nach der letzten Schiene endet, mit einer Mindestgeschwindigkeit von 0,8 m/s benötigen, zugrunde zu legen.

Darüber hinaus ist eine Zeit ab dem Zeitpunkt des Verlassens der Eisenbahnkreuzung bis zum Eintreffen des Schienenfahrzeuges im Kreuzungspunkt von 1 Sekunde (Restzeit) hinzuzurechnen.

(3) Ist der Ermittlung des Abstandes des erforderlichen Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt ein Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung zugrunde zu legen, ist für das Anfahren von Fahrzeugen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 bis zum Erreichen der Geschwindigkeit gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2, von Fahrzeugen gemäß Abs. 2 Z 2 bis zum Erreichen der Geschwindigkeit gemäß Abs. 2 Z 2 eine Anfahrbeschleunigung von 1,0 m/s2 sowie für Radfahrer eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 bis zum Erreichen der Geschwindigkeit gemäß Abs. 2 Z 5 anzunehmen. Darüber hinaus ist eine Zeit ab dem Zeitpunkt des Verlassens der Eisenbahnkreuzung bis zum Eintreffen des Schienenfahrzeuges im Kreuzungspunkt von 3 Sekunden (Restzeit) hinzuzurechnen.

(4) Das gemäß Abs. 1 bis 3 ermittelte Ergebnis ist auf ganze Zahlen aufzurunden.

(5) Bei der Ermittlung des erforderlichen Abstandes des Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 3 bei Eisenbahnkreuzungen, die nicht in einem Kreuzungswinkel von 90°, von der Gleisachse ausgehend im Uhrzeigersinn zur Straßenachse hin bestimmt, angelegt sind, ist eine Fahrzeugbreite von 2,60 m zu berücksichtigen.

(6) Bei Eisenbahnkreuzungen für den Fahrzeugverkehr und bei Eisenbahnkreuzungen mit Geh- und Radwegen ist in jedem Fall auch der Abstand des erforderlichen Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt für den Fußgängerverkehr zu ermitteln.

(7) Eisenbahnkreuzungen mit Geh- und Radwegen oder Radwegen können wie Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen behandelt werden, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die eine Benützung der Eisenbahnkreuzung nur mit geschobenen Fahrrädern ermöglichen.

(8) Die Ermittlung der Abstände der erforderlichen, den gemäß § 44 zu bestimmenden Sehpunkten jeweils zugehörigen Sichtpunkten vom Kreuzungspunkt hat mit dem Ergebnis aus den Ermittlungen gemäß Abs. 1 bis 7 und der örtlich zulässigen Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung zu erfolgen.

Schlagworte

Gehweg

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40256207

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