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§ 34 EisbKrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Schutzeinrichtungen bei Sicherungseinrichtungen

§ 34

Soweit es örtlich erforderlich ist, sind zum Schutz der Sicherungseinrichtungen vor Beschädigungen durch Straßenfahrzeuge oder zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern vor Verletzungen geeignete Schutzeinrichtungen vorzusehen.

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