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§ 3 EisbKrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Verpflichtung zur Sicherung

§ 3

Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern.

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